Nichtraucherschutz
Seit dem 1. September 2007 darf in öffentlichen Einrichtungen wie Ämtern oder Behörden und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr geraucht werden. Der Arbeitsschutz in der Arbeitsstättenverordnung wurde um folgenden Satz ergänzt: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Ein grundsätzliches Rauchverbot gilt in:
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen des Bildungs- und Freizeitbereichs wie:
- Kindertagesstätten
- Schulen
- Ausbildungsstätten in der dualen Berufsausbildung
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Hochschulen
- Sportstätten
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Freizeiteinrichtungen
Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Hilfe wie:
- Krankenhäusern
- Tageskliniken
- Rehabilitationseinrichtungen
- Alten- und Pflegeheimen
- Hospizen
- Einrichtungen der Behindertenhilfe
Verwaltungseinrichtungen der Bundesländer und Kommunen einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie:
- Theater
- Kinos
- Museen
Ausnahmen vom Rauchverbot sind in diesen öffentlichen Einrichtungen nur zulässig, wenn zwingende konzeptionelle oder therapeutische Gründe vorliegen oder wenn die Privatsphäre gewahrt werden muss. Dies kann den Justizvollzug, den Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Hospizdienste, Studentenwohnheime und Einrichtungen der Jugendhilfe betreffen.
Rauchen in der Gastronomie
Rauchverbote in der Gastronomie fallen im föderalen System der Bundesrepublik ebenfalls in den Regelungsbereich der Bundesländer. Die Landesminister einigten sich im März 2007 auf die Einführung eines allgemeinen Rauchverbotes mit der Option, separate Raucherräume einrichten zu können. Einige Bundesländer behielten sich das Entscheidungsrecht vor, auch andere Ausnahmeregelungen zu gewähren.
Dieser Regelungsansatz führte zu einer Klage zweier Gastronomen aus Berlin und Baden-Württemberg vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie besaßen in ihren kleinen Betrieben nicht die Möglichkeit zur EInrichtung abgetrennter Raucherbereiche. Mit dem Urteil vom 30. Juni 2008 gaben die Richter der Beschwerde der Kläger recht: Sollten die Bundesländer in ihrer Gesetzgebung Ausnahmeregelungen zulassen, müssen diese auch für Einraum-Gaststätten Anwendung finden. Der Kompromiss des Bundesverfassungsgerichts sieht vor, dass in Gaststätten ohne Nebenraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 m² weiterhin geraucht werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine deutliche Kennzeichnung als Raucherkneipe, ein Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren und ein Verbot, zubereitete Speisen anzubieten.
Das Gericht urteilte ebenfalls gegen eine Benachteiligung von Diskotheken, in denen zuvor ein absolutes Rauchverbot galt: Sollte der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen, müsste für Diskotheken ebenfalls die Möglichkeit bestehen, separate Raucherräume einzurichten, sofern dort nicht getanzt werde und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Einlass hätten.
Die Verfassungsrichter räumten den Ländergesetzgebern eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 zur Überarbeitung ihrer Nichtraucherschutzgesetze ein.
Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern novelliert und entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts angepasst. So ist in gastronomischen Betrieben das Rauchen in gekennzeichneten Nebenräumen, zu denen unter 18 Jährige keinen Zutritt haben, in 13 Bundesländern erlaubt. Gleiches gilt dort für gekennzeichnete Rauchergaststätten, wenn sie kleiner als 75 m² sind, über keinen Nebenraum verfügen und keinen Einlass für Minderjährige gewähren. Zusätzlich dürfen dort in der Regel keine zubereiteten Speisen serviert werden.
Der Nichtraucherschutz ist also weitestgehend einheitlich geregelt und erlaubt gekennzeichnete Raucherräume und Rauchergaststätten, die kleiner als 75 m² sind.
Lediglich Bayern, das Saarland und seit dem 01. Mai 2013 Nordrhein-Westfalen weichen mit ihren strengen Regelungen zum Nichtraucherschutz von diesem Grundkonsens ab. In diesen Bundesländern ist das Rauchen in der Gastronomie – sowohl in abgetrennten Nebenräumen als auch in kleinen Einraum-Betrieben – ausnahmslos verboten. Erst durch das absolute Rauchverbot in diesen Bundesländern entsteht der Eindruck eines föderalen Flickenteppichs in Sachen Nichtraucherschutz in Deutschland.
In Bayern geht das Komplettverbot auf einen Volksentscheid vom 4. Juli 2010 zurück, nachdem sich die Mehrheit der Wähler für ein strengeres Rauchverbot aussprach. Allerdings stimmten nur 22,8 Prozent der bayerischen Wahlberechtigten für ein totales Rauchverbot, 14,9 Prozent votierten für Ausnahmen von den Regelungen. Die Mehrheit der Bevölkerung, 62,3 Prozent, nahm an der Abstimmung nicht teil.